Rechtliche Beurteilung von tierischen Ausscheidungen und Gärresten von Biogasanlagen, die zur Erzeugung von Bioenergie eingesetzt werden
Bereits das Aktionsprogramm des BMELV "Energie für morgen - Chancen für ländliche Räume" aus dem Jahre 2009 stellt fest, dass Biomasse vor allem dort genutzt werden soll, wo sie entsteht und das wäre in ländlichen Räumen. Dies mache weite Transportwege überflüssig, spare Geld und Energie. Dazu gehöre auch eine konsequente energetische Nutzung von Rest- und Abfallstoffen aus der Land- und Ernährungswirtschaft, Haushalten, Gewerbe, Landschaftspflege und Kommunen.
Vor dem Hintergrund zunehmender Flächenkonflikte aufgrund einer wachsenden weltweiten Nachfrage nach Nahrungsmitteln, Futtermitteln, Bioenergie und pflanzlichen Rohstoffen fordert auch die Bundesregierung in ihrem neuen Energiekonzept (Kapitel A4) "die verbesserte Ausschöpfung heimischer Bioenergiepotentiale unter Vermeidung von Nutzungkonkurrenzen durch verstärkte Verwendung organischer Rest- und Abfallstoffe, landwirtschaftlicher Koppelprodukte, von Landschaftspflegematerial und von Holz aus Kurzumtriebsplantagen".
Bioenergie aus Nebenprodukten und Reststoffen aus der Land- und Ernährungswirtschaft kann in Form von Vergärung in Biogasanlagen, Verbrennung in Feuerungsanlagen oder Vergasung in Gaserzeugungsanlagen erzeugt werden.
Eine effiziente Erzeugung von Bioenergie aus tierischen Ausscheidungen und Gärresten in Feuerungsanlagen und Gaserzeugungsanlagen scheitert zur Zeit daran, dass das Bundesumweltministerium hierfür von Anfang an die Anwendung der "Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV)" für erforderlich hält und das Nds. Ministerium für Umwelt und Klimaschutz diese Stoffe von Vornherein rechtlich als Abfälle ansieht, wenn sie einer energetischen Nutzung zugeführt werden.
Diese Rechtsauffassungen stehen jedoch im krassen Gegensatz sowohl zu den Abfallbegriffen im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und in der EU-Richtlinie 2008/98/EG, als auch zu dem gemeinsamen Papier von BML und BMU vom 18.11.1997, das vom BMELV am 15.01.2008 nochmals bestätigt worden ist, als auch zu den Regelungen im Erneuerbaren-Energien-Gesetz, in der 1. BImSchV und in der EU-Verordnung 1069/2009, die diese Stoffe als nachwachsende Rohstoffe und (Regel-)Brennstoffe einzustufen.
Die nachfolgende Veröffentlichung des Schriftverkehrs mit dem BMELV und dem BMU soll deshalb dazu dienen, die gegensätzlichen Standpunkte in dieser Angelegenheit deutlich zu machen, um durch eine fachliche Diskussion bürokratische Hemmnisse abzubauen und auf eine Handhabung der Vorschriften im Sinne des Klimaschutzes hinzuwirken.
Den Schriftverkehr mit dem BMELV und dem BMU finden Sie hier:
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